Außer bei Verspätung greifen die Fluggastrechte gemäß EU-Verordnung Nr. 261/2004 auch bei Nichtbeförderung oder Annullierung. Der feine Unterschied besteht darin, dass bei Annullierung der Flug abgesagt wird. Bei Nichtbeförderung fand er zwar statt, der Passagier wurde aber nicht mitgenommen, z.B. wegen Überbuchung. Die Folge ist dieselbe: Je nach Entfernung muss die Fluggesellschaft dann 250 bis 600 Euro bezahlen – an jeden Fluggast, egal ob Kind oder Erwachsener. Egal ist auch, ob das Ticket vielleicht deutlich weniger gekostet hat.
Allerdings muss der Startflughafen oder der Sitz der Fluggesellschaft in der EU liegen. Kein Geld gibt es bei Streik und Terror. Auch auf Schlechtwetter reden sich die Airlines gern heraus. Entstand die Verspätung aber bereits bei einem früheren Flug und kommt die Maschine deshalb für ihre nächsten Flüge zu spät, so gilt die Wetter-Ausrede bei den späteren Flügen nicht mehr; die Passagiere haben dann wieder Anspruch auf Ausgleich. In jedem Fall zahlen muss die Fluggesellschaft, wenn der Flieger wegen technischer Probleme nicht oder viel zu spät abhebt (EuGH. C 549/07).
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